Informationen zu Russland-Sanktionen

Aufgrund des Einmarsches russischer Truppen in die Ukraine und der Anerkennung der Gebiete Donezk und Luhansk beschloss unter anderem die EU auf einem Sondergipfel am 24. Februar, seit März 2014 bestehende Sanktionen gegen Russland zu verschärfen und umgehend neue Sanktionspakete zu schnüren, die sukzessive veröffentlicht werden.

Für detaillierte Fragen hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Hotline eingerichtet: 06196 908-1237. Außerdem hat die Auslandshandelskammer eine aktuelle FAQ Liste aufgelegt.

Auf dieser Seite informieren wir Sie aktuell zum Inkrafttreten und möglichen Auswirkungen von Sanktionsmaßnahmen gegen Russland, ebenso wie zu möglichen Gegenmaßnahmen der russischen Seite.

Bisher ist bereits bekannt, dass Maßnahmepakete in den Bereichen Energie, Finanzen, Transport, Exportkontrolle und Visabeschränkungen bereits in Kraft getreten sind oder sich in Vorbereitung befinden. Außerdem wird es weitreichende Einschränkungen gegenüber Einzelpersonen und einzelnen Institutionen geben.

Finanzen

Ziel der EU ist die Abschneidung der russischen Banken von den EU-Finanzmärkten und Märkten für Finanzdienstleistungen, um Russlands Möglichkeiten zur Finanzierung deutlich einzuschränken.
 
Die Vermögenswerte der russischen Zentralbank werden eingefroren, sodass die Stabilisierung des Rubel deutlich erschwert wird.
 
Alle russischen Banken die bereits sanktioniert sind (Novicombank, Sovcombank, Vnesheconombank, Bank VTB, Bank Rossiya, Otkrytie, Promsvyazbank), werden vom internationalen Zahlungssystem SWIFT ausgeschlossen. Damit sollen die russischen Ex- und Importgeschäfte deutlich eingeschränkt werden. EU-Staatsangehörigen sowie Einrichtungen in EU-Ländern sind Geschäfte mit den o.g. Banken untersagt, insbesondere für den An- und Verkauf, Investitionen und Transaktionen mit Wertpapieren, die nach dem 12. April 2022 emittiert wurden. Natürliche und juristische Personen aus Russland dürfen max. 100.000 € in europäischen Banken deponieren.
 
Der Zugang zum europäischen Kapitalmarkt wird beschränkt. Der Verkauf von Euro-Banknoten nach Russland ist untersagt, ebenso wie Investitionen in Projekte die vom russischen Fonds für Direktinvestitionen mitfinanziert werden. Führenden Ratingagenturen ist die Bewertung von Anleihen des russischen Staates und dortiger Unternehmen untersagt.
 
Seit dem 15. März sind jegliche Geschäfte und Transaktionen mit folgenden russischen Staatsunternehmen verboten: Oboronprom (Beteiligungsgesellschaft an Luft- und Raumfahrtfirmen), OAK (Luftfahrtkonzern – United Aircraft Corporation), Uralwagonsawod (Maschinenbau- und Rüstungsunternehmen), Rosneft (Mineralölunternehmen), Transneft (Erdöl-Pipelinebetreiber), Gazprom-Neft (Mineralölunternehmen), Almaz-Antey (Rüstungskonzern), KAMAZ (Fahrzeughersteller), Rostec (Entwicklung, Produktion und den Export von industriellen High-Tech-Erzeugnissen für den zivilen und den militärischen Bereich), Sowkomflot (Reederei spezialisiert auf Transport von Erdöl und Flüssigerdgas), Sevmash (Werftkomplex) sowie der USC (Vereinigte Schiffbaugesellschaft).
 
Vor dem 16. März geschlossene Verträge dürfen bis zum 15. Mai erfüllt werden.
 
Seit dem 8. April besteht ein Verbot zur Entgegennahme von Einlagen russischer Staatsangehöriger oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen. Dies gilt, wenn der Gesamtwert der Einlagen pro Kreditinstitut 100.000 Euro übersteigt. Die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets ist untersagt, wenn der Wert 10.000 Euro übersteigt. Der Verkauf und die Lieferung von Banknoten sind verboten.

Energie & Transport

Im Bereich Energie wird die EU den Export von Technologie für Energieunternehmen deutlich einschränken. Dies betrifft beispielsweise Exportgüter für die Erschließung von Gas- und Ölfeldern oder für die Errichtung und den Betrieb von Raffinerien (mehr dazu im Absatz Exportkontrollen). 

Ein Importverbot von Erdgas ist derzeit nicht vorgesehen.

Seit dem 15. März besteht ein Neuinvestitionsverbot im russischen Energiesektor. Außerdem Lieferverbote für europäische Ausrüstungen für die Energiewirtschaft.

Seit dem 8. April ist der Ankauf, die Einfuhr oder der Transport von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen in die EU untersagt, wenn der Ursprung der Güter in Russland liegt oder die Güter aus Russland ausgeführt werden.

Am 27. Februar haben die EU Staaten ihren Luftraum für russische Fluggesellschaften für zunächst drei Monate gesperrt. Hierbei geht es insbesondere darum, die russische Luftverkehrsbranche zu sanktionieren. Ferner soll eine Abschneidung von der Versorgung mit Ersatzteilen und Technik die Branche deutlich schwächen. Das Flugverbot gilt für alle Flugzeuge, die sich im Eigentum natürlicher oder juristischer Personen in Russland befinden, von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen.
 
Diese Flugzeuge dürfen weder auf EU Territorium starten, noch landen oder es überfliegen.
 
Seit dem 16. April besteht ein Anlaufverbot für Schiffe unter russischer Flagge in EU- Häfen. Ausnahmen bestehen für den Import oder Transport von beispielsweise Erdgas und Öl, einschließlich raffinierter Erdölprodukte, sowie für medizinische oder landwirtschaftliche Erzeugnisse. Allen russischen und belarussischen Kraftverkehrsunternehmen ist es (mit Ausnahmen) verboten, innerhalb der EU Güter auf der Straße zu transportieren (gilt auch für die Durchfuhr).

Eportkontrollen für Hightech Produkte und Software

Um russischen Schlüsselindustrien die Weiterentwicklung zu erschweren sind Exportkontrollen und -einschränkungen für Hightech Produkte und für Software vorgesehen. Hier gilt es für Unternehmen auch die strengeren US Vorschriften zu beachten, um möglichen Patentverletzungen vorzubeugen.
Es wurden Sanktionen für die Exporte von Dual-Use-Gütern verhängt. Demnach ist der unmittelbare oder mittelbare Handel dieser Güter mit natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland verboten, unabhängig davon, ob diese Güter oder Technologien ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der EU haben oder nicht. Dies betrifft u.a. Unternehmen mit staatlicher Beteiligung sowie Firmen aus der Verteidigungsbranche, dem Flugzeug- oder Schiffsbau bzw. aus der Raumfahrt. Die Regelungen gelten für Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des EP und des Rates aufgeführt sind. Insgesamt sind 64 Unternehmen und Einrichtungen betroffen, die mit keinerlei EU-Investitionen mehr rechnen dürfen. Europäern sind zudem Geschäftstätigkeiten oder Wertpapierhandel mit diesen Firmen verboten. Unternehmen aus den Sektoren Verteidigung, Schiffs- und Flugzeugbau dürfen weder Ausrüstung und Technologien liefern, noch finanzielle Unterstützung leisten.

Ausnahmen sind vorgesehen, um schwerwiegenden Ereignissen vorzubeugen oder um vertragliche Vereinbarungen vor dem 26. Februar 2022 zu erfüllen, sofern die Verpflichtungen vor dem 1. Mai 2022 erfüllt werden können.
Die Lieferung von Maschinen, Anlagen und Technologien für die Modernisierung von Ölraffinerien, Geräten und Anlagen für die Luft- und Raumfahrt und entsprechenden Ersatzteilen nach Russland ist untersagt.

Ausnahmen existieren ebenfalls für Verträge die vor dem 26. Februar geschlossen wurden und innerhalb geregelter Fristen erfüllt werden können, sowie für die Vorbeugung von Umweltkatastrophen. Ebenfalls existieren Ausnahmen für zwischenstaatliche Programme oder bei der Zusammenarbeit zur friedlichen Nutzung der Atomenergie, Telekommunikationsnetzen oder in Bereichen die nicht mit der Verteidigungsindustrie verbunden sind.

Das Exportverbot umfasst u.a.: Fahrzeuge (ausgenommen Krankenwagen und zugehörige Ersatzteile), Weine, Sekt, Bier, Spirituosen, Pferde, Elektronische Geräte für den Hausgebrauch und zur Aufzeichnung von Video- oder Tonaufnahmen, Kaviar und Kaviarersatz, Trüffel, Zigarren und Zigarillos, Parfums und Kosmetika, Uhren, Musikinstrumente, Kunstwerke, Kleidung, Schuhe, Accessoires, Perlen, Edelsteine, Halbedelsteine, Schmuck, Gold, Silber, Geschirr aus Porzellan, Gegenstände aus Bleikristall, Sammlermünzen, Banknoten, Blumen, Silizium, Verbindungen von Silber und Gold, Farben, Druckertinte, diverse Papiersorten, Feuerwehrautos oder Mikroskope.

Ferner besteht ein EU Embargo für russische Eisen- und Stahlerzeugnisse, das beispielsweise für Güter aus unlegiertem Stahl gilt, für Bleche, Armaturen, Rohre oder Formen und Profile aus Gusseisen.

Maßnahmen gegen Einzelpersonen

Bisher bestehende Sanktionen gegen Einzelpersonen und einzelne Institutionen werden auf alle 351 Mitglieder der russischen Staatsduma ausgeweitet.

Ferner wird es weitere gezielte Maßnahmen gegen 27 hochrangige Personen und Organisationen geben. Hierzu zählen beispielsweise Banken, Geschäftsleute oder Militäroffiziere.

Zu den Maßnahmen gegen diese Einzelpersonen und Institutionen zählen Einfrieren von Vermögenswerten, Einreiseverbote oder das Verbot der Finanzierung.

Insbesondere für Diplomaten und Geschäftsleute sollen die bisherigen Privilegien zur Einreise in die EU entfallen.

Vergeltungsmaßnahmen Russlands

Einzelpersonen: Seit dem 4. März gelten folgende Sanktionen gegenüber allen Ausländern und Staatenlosen:

  • Einreiseverbot nach Russland
  • Arrest von Finanz- und anderen Aktiva auf dem Gebiet der Russischen Föderation
  • Verbot für Geschäfte mit dem Eigentum bzw. den Investitionen der von diesen Beschränkungen betroffenen Personen
  • Verbot für Eigentumsverwaltung auf dem Gebiet Russlands
  • Einstellung der Aktivitäten von juristischen Personen auf dem Gebiet Russlands, die von diesen Personen kontrolliert werden
  • Außerkraftsetzung ihrer Vollmachten in Direktorenräten und anderen Verwaltungsgremien auf russischem Territorium

Am 7. März veröffentlichte die russische Regierung eine Liste mit sog. „unfreundlichen Ländern“, die u.a. auch alle Mitglieder der EU beinhaltet. Im Geschäftsverkehr zwischen Russischen Unternehmen und Firmen aus den o.g. Staaten gelten folgende Einschränkungen:

  • Russische Unternehmen dürfen ihre Schulden gegenüber Gläubigern aus diesen Staaten in Rubel zurückzahlen.
    Geschäftsbeziehungen (bestehende und neue) müssen einer eingerichteten Regierungskommission für Auslandsinvestitionen zur Genehmigung vorgelegt werden.
  • Ein- und Ausfuhrbeschränkungen bestimmter Produkte und Rohstoffe außer für den persönlichen Gebrauch.
  • Seeschiffe aus diesen Staaten dürfen nur durch gesonderten Regierungsbeschluss an russischen Häfen anlegen.
  • Staaten die Gas aus Russland beziehen, können dieses zukünftig ausschließlich in Rubel bezahlen, andere Währungen als Zahlungsmittel werden abgelehnt. Dies betrifft vorerst jedoch ausschließlich Pipeline Gas, verflüssigtes Erdgas wird von dieser Regelung nicht berührt.
  • Exportverbot für Düngermittel an Drittstaaten
Seit dem 4. April ist in die Staatsduma ein Gesetzesentwurf eingebracht worden, der die Befolgung ausländischer Sanktionen durch Führungskräfte von Handelsunternehmen oder anderer Organisationen strafrechtlich sanktioniert.

Am 8. April wurde ein Gesetzesentwurf eingebracht, der die entschädigungslose Enteignung von Immobilien und anderem Eigentum der genannten Staaten vorsieht.

Hotlines

Für detaillierte Fragen hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Hotline eingerichtet: 06196 908-1237.

Auf dieser Seite informieren wir Sie aktuell zum Inkrafttreten und möglichen Auswirkungen von Sanktionsmaßnahmen gegen Russland, ebenso wie zu möglichen Gegenmaßnahmen der russischen Seite.

Links zu weiteren Infos

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Andreas Redeker

Leiter Wirtschaftsförderung
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