Aufgrund des Einmarsches russischer Truppen in die Ukraine und der Anerkennung der Gebiete Donezk und Luhansk beschloss unter anderem die EU auf einem Sondergipfel am 24. Februar, seit März 2014 bestehende Sanktionen gegen Russland zu verschärfen und umgehend neue Sanktionspakete zu schnüren, die sukzessive veröffentlicht werden.
Für detaillierte Fragen hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Hotline eingerichtet: 06196 908-1237. Außerdem hat die Auslandshandelskammer eine aktuelle FAQ Liste aufgelegt.
Auf dieser Seite informieren wir Sie aktuell zum Inkrafttreten und möglichen Auswirkungen von Sanktionsmaßnahmen gegen Russland, ebenso wie zu möglichen Gegenmaßnahmen der russischen Seite.
Bisher ist bereits bekannt, dass Maßnahmepakete in den Bereichen Energie, Finanzen, Transport, Exportkontrolle und Visabeschränkungen bereits in Kraft getreten sind oder sich in Vorbereitung befinden. Außerdem wird es weitreichende Einschränkungen gegenüber Einzelpersonen und einzelnen Institutionen geben.
Im Bereich Energie wird die EU den Export von Technologie für Energieunternehmen deutlich einschränken. Dies betrifft beispielsweise Exportgüter für die Erschließung von Gas- und Ölfeldern oder für die Errichtung und den Betrieb von Raffinerien (mehr dazu im Absatz Exportkontrollen).
Ein Importverbot von Erdgas ist derzeit nicht vorgesehen.
Seit dem 15. März besteht ein Neuinvestitionsverbot im russischen Energiesektor. Außerdem Lieferverbote für europäische Ausrüstungen für die Energiewirtschaft.
Seit dem 8. April ist der Ankauf, die Einfuhr oder der Transport von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen in die EU untersagt, wenn der Ursprung der Güter in Russland liegt oder die Güter aus Russland ausgeführt werden.
Um russischen Schlüsselindustrien die Weiterentwicklung zu erschweren sind Exportkontrollen und -einschränkungen für Hightech Produkte und für Software vorgesehen. Hier gilt es für Unternehmen auch die strengeren US Vorschriften zu beachten, um möglichen Patentverletzungen vorzubeugen.
Es wurden Sanktionen für die Exporte von Dual-Use-Gütern verhängt. Demnach ist der unmittelbare oder mittelbare Handel dieser Güter mit natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland verboten, unabhängig davon, ob diese Güter oder Technologien ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der EU haben oder nicht. Dies betrifft u.a. Unternehmen mit staatlicher Beteiligung sowie Firmen aus der Verteidigungsbranche, dem Flugzeug- oder Schiffsbau bzw. aus der Raumfahrt. Die Regelungen gelten für Güter und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des EP und des Rates aufgeführt sind. Insgesamt sind 64 Unternehmen und Einrichtungen betroffen, die mit keinerlei EU-Investitionen mehr rechnen dürfen. Europäern sind zudem Geschäftstätigkeiten oder Wertpapierhandel mit diesen Firmen verboten. Unternehmen aus den Sektoren Verteidigung, Schiffs- und Flugzeugbau dürfen weder Ausrüstung und Technologien liefern, noch finanzielle Unterstützung leisten.
Ausnahmen sind vorgesehen, um schwerwiegenden Ereignissen vorzubeugen oder um vertragliche Vereinbarungen vor dem 26. Februar 2022 zu erfüllen, sofern die Verpflichtungen vor dem 1. Mai 2022 erfüllt werden können.
Die Lieferung von Maschinen, Anlagen und Technologien für die Modernisierung von Ölraffinerien, Geräten und Anlagen für die Luft- und Raumfahrt und entsprechenden Ersatzteilen nach Russland ist untersagt.
Ausnahmen existieren ebenfalls für Verträge die vor dem 26. Februar geschlossen wurden und innerhalb geregelter Fristen erfüllt werden können, sowie für die Vorbeugung von Umweltkatastrophen. Ebenfalls existieren Ausnahmen für zwischenstaatliche Programme oder bei der Zusammenarbeit zur friedlichen Nutzung der Atomenergie, Telekommunikationsnetzen oder in Bereichen die nicht mit der Verteidigungsindustrie verbunden sind.
Das Exportverbot umfasst u.a.: Fahrzeuge (ausgenommen Krankenwagen und zugehörige Ersatzteile), Weine, Sekt, Bier, Spirituosen, Pferde, Elektronische Geräte für den Hausgebrauch und zur Aufzeichnung von Video- oder Tonaufnahmen, Kaviar und Kaviarersatz, Trüffel, Zigarren und Zigarillos, Parfums und Kosmetika, Uhren, Musikinstrumente, Kunstwerke, Kleidung, Schuhe, Accessoires, Perlen, Edelsteine, Halbedelsteine, Schmuck, Gold, Silber, Geschirr aus Porzellan, Gegenstände aus Bleikristall, Sammlermünzen, Banknoten, Blumen, Silizium, Verbindungen von Silber und Gold, Farben, Druckertinte, diverse Papiersorten, Feuerwehrautos oder Mikroskope.
Ferner besteht ein EU Embargo für russische Eisen- und Stahlerzeugnisse, das beispielsweise für Güter aus unlegiertem Stahl gilt, für Bleche, Armaturen, Rohre oder Formen und Profile aus Gusseisen.
Bisher bestehende Sanktionen gegen Einzelpersonen und einzelne Institutionen werden auf alle 351 Mitglieder der russischen Staatsduma ausgeweitet.
Ferner wird es weitere gezielte Maßnahmen gegen 27 hochrangige Personen und Organisationen geben. Hierzu zählen beispielsweise Banken, Geschäftsleute oder Militäroffiziere.
Zu den Maßnahmen gegen diese Einzelpersonen und Institutionen zählen Einfrieren von Vermögenswerten, Einreiseverbote oder das Verbot der Finanzierung.
Insbesondere für Diplomaten und Geschäftsleute sollen die bisherigen Privilegien zur Einreise in die EU entfallen.
Einzelpersonen: Seit dem 4. März gelten folgende Sanktionen gegenüber allen Ausländern und Staatenlosen:
Am 7. März veröffentlichte die russische Regierung eine Liste mit sog. „unfreundlichen Ländern“, die u.a. auch alle Mitglieder der EU beinhaltet. Im Geschäftsverkehr zwischen Russischen Unternehmen und Firmen aus den o.g. Staaten gelten folgende Einschränkungen:
Für detaillierte Fragen hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Hotline eingerichtet: 06196 908-1237.
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