Die Folgen der Covid-19-Pandemie treffen insbesondere viele Existenzgründer hart. Um finanzielle Schwierigkeiten abzuwenden stehen u.a. folgende Unterstützungsprogramm zu Verfügung.
Aktuelle Corona-Hilfsprogramme auf einen Blick (Stand 15.02.2021)
Förderprogramme der NBank
NBank Niedersachsen-Schnellkredit
(Antragsstellung bis 30.06.2021)
Mit dieser Förderung unterstützen das Land Niedersachsen und die NBank kleine und mittlere Unternehmen in Niedersachsen, die im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Pandemie in vorübergehende Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind.
- antragsberechtigt sind niedersächsische Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten
- bis zu 100% Finanzierung, Auszahlung zu 100 % - Darlehensbetrag: 10.000 Euro bis 300.000 Euro, maximal jedoch 50 % des Jahresumsatzes 2019
- Antragstellung im Hausbankverfahren mit Haftungsfreistellung
- das Unternehmen muss mindestens seit dem 01.10.2019 wirtschaftlich aktiv sein
- Das Darlehen wird mit 3 % p.a. fest für die gesamte Laufzeit verzinst. Die Zinsen sind jeweils zum Quartalsende nachträglich zu zahlen
- Bei einer 5-jährigen Laufzeit ist 1 Jahr tilgungsfrei. Bei Laufzeiten von 7 und 10 Jahren werden 2 Tilgungsfreijahre gewährt.
- Eine einmalige vollständige außerplanmäßige Tilgung ist während der Darlehenslaufzeit ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
Details zur Beantragung und alle aktuellen Informationen hierzu finden im auf der NBank-Webseite.
Gründungsstipendium Niedersachsen
Mit diesem Programm der NBank sollen Existenzgründungen von innovativen, digitalen oder wissensorientierten Unternehmensideen in Niedersachsen unterstützt werden. Gefördert werden kann der Lebensunterhalt der Stipendiat*innen und Ausgaben rund um die Gründung:
- 2000 € monatlich für Gründer*innen mit abgeschlossenem Studium oder Ausbildung
- 1000 € monatlich für Gründer*innen während des Studiums, in Ausbildung bzw. ohne einen Abschluss
- Der Zuschuss wird für max. acht Monate gezahlt
- Die Förderung beinhaltet auch ein Intensivcoaching (mind. 100 Stunden) durch die begleitende Einrichtung im Rahmen des Niedersächsischen Gründungsstipendiums
- Als Projektträgerin betreibt die GWG den SNIC Life Science Accelerator, der begleitende Einrichtung im Rahmen des Niedersächsischen Gründungsstipendiums ist. Weitere begleitende Einrichtungen in Göttingen sind die PFH und die Gründungsförderung der Universität Göttingen.
Alle betreuenden Einrichtungen in Niedersachsen finden Sie auf dieser Karte aufgelistet.
Details zur Beantragung und alle aktuellen Informationen hierzu finden Sie auf der NBank-Webseite.
Förderprogramme des Bundes
Ankündigung zu geplanten Bundeshilfen für Unternehmen alle Branchen sowie für Soloselbstsändige und Freiberufler*innen:
Überbrückungshilfe III
(Antragsstellung bis 31.08.2021)
Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021. Der Fixkostenzuschuss maximal pro Monat wird von 200.000 € auf bis zu 1,5 Mio. € Überbrückungshilfe pro Monat erhöht. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.
Aktualisierung: Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sowie junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31. Oktober 2020 sind ab jetzt antragsberechtigt. Bisher konnten nur Unternehmen, die bis zum 30. April 2020 gegründet waren, einen Antrag stellen.
Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.
Die Erstattung der Fixkosten erfolgt in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang während des betreffenden Kalendermonats, typischerweise im Vergleich zum entsprechenden Monat im Jahr 2019:
- bei Umsatzrückgängen zwischen 30 und 50 Prozent werden 40 Prozent der Fixkosten erstattet
- bei Umsatzrückgängen zwischen 50 und 70 Prozent werden 60 Prozent der Fixkosten erstattet
- bei Umsatzrückgängen von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der Fixkosten erstattet
- Beträgt der Umsatzrückgang weniger als 30 Prozent erfolgt keine Erstattung
Neustarthilfe für Soloselbständige
Die Neustarthilfe steht Soloselbstständigen zu, die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielt haben. Auch sogenannte unständig Beschäftigte können die Neustarthilfe beantragen. Damit helfen wir insbesondere Schauspielerinnen und Schauspielern, die häufig sowohl Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit als auch aus unständiger Beschäftigung beziehen. Einkünfte aus unständiger Beschäftigung werden insoweit den Umsätzen aus Soloselbstständigkeit gleichgestellt.
Die volle Betriebskostenpauschale erhält, wessen Umsatz im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgeht.
Zu den zu berücksichtigenden Kosten soll für diese Gruppe künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von 50 Prozent (vorher 25 Prozent) des Umsatzes im Vergleichszeitraum zählen. Die Neustarthilfe beträgt einmalig bis zu 7.500 € (vorher 5.000 €) und deckt den Zeitraum von Januar 2021 bis Juni 2021 ab.
Neu bei den erstattungsfähigen Kostenpositionen sind Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent sowie Investitionen in Digitalisierung. Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechende Kosten für bauliche Maßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden.
Fragen und Antworten zu den Corona-Hilfen der Bundesregierung erhalten Sie auch auf dieser Webseite und für Soloselbständige per Telefon-Hotline: 030-1200 21034 (Mo-Fr, 08:00-18:00 Uhr). Weitere Details und Informationen finden Sie darüber hinaus unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Überbrückungshilfe II
(Antragsstellung bis 31.03.2021)
- Die Höhe der Überbrückungshilfe II bemisst sich nach der Höhe der Umsatzeinbußen der Fördermonate im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Vorjahr.
- Gefördert werden die fortlaufenden betrieblichen Fixkosten.
- Die Höhe der Überbrückungshilfe bemisst sich nach der Höhe der Umsatzeinbußen des Fördermonats im Vergleich zum Vorjahresmonat. Umsatzeinbruch von
- mehr als 70% = 90 % Erstattung der Fixkosten
- 70 % bis 50 % = 60 % Erstattung der Fixkosten
- unter 50 % bis 30 % = 40 % Erstattung der Fixkosten - Die maximale Förderung beträgt 50.000 € pro Monat.
Details zur Beantragung und aktuelle Informationen hierzu finden Sie auf dieser Webseite.
Dezemberhilfe
(Antragsstellung bis 30.04.2021)
Novemberhilfe
(Antragsstellung bis 30.04.2021)
- Die Höhe der Novemberhilfe beträgt 75 Prozent des Vergleichsumsatzes und wird anteilig für jeden Tag im November 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war (Leistungszeitraum).
- Kulturschaffende und andere Soloselbstständige haben zudem ein Wahlrecht: Sie können als Vergleichsumsatz alternativ zum durchschnittlichen Umsatz im November 2019 auch den durchschnittlichen Umsatz im Jahr 2019 zugrunde legen.
- Eine Anrechnung von anderen gleichartigen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder auf die Novemberhilfe findet dann statt, wenn sich der Leistungszeitraum überschneidet.
Darlehen wie der KfW-Schnellkredit werden grundsätzlich nicht auf die Novemberhilfe angerechnen. Kurzarbeitergeld inklusive der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen wird für den Leistungszeitraum auf die Leistungen der Novemberhilfe angerechnet. - Die Antragsstellung erfolgt elektronisch durch Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen oder Rechtsanwält*innen über die Überbrückungshilfe-Plattform.
- Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt, sofern sie bisher noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben. Als Voraussetzung hierfür benötigen sie ein ELSTER-Zertifikat. Informationen zur Erstellung eines Benutzerkontos für ELSTER und zur Zertifikatsdatei finden Sie auf dem ELSTER-Portal. Soloselbständige erhalten die beantragte Förderung direkt in voller Höhe.
Förderprogramme der BAFA:
BAFA-Programm Förderung unternehmerischen Know-hows
(um Modul für Corona betroffene KMU und Freiberufler ergänzt)
Gefördert wird die Beratung (durch einen externen Unternehmensberater) von KUM und Freiberuflern, die von der Corona-Krise betroffen sind. Wirtschaftliche Folgen der Krise sind u.a. Kurzarbeit, Ausfall von Arbeitskräften und Produktionen, Wegfall von Kunden, verkürzte Öffnungszeiten oder gar Schließungen von Unternehmen. Ein externer Unternehmensberater kann hierzu vielfältig Hilfestellung geben.
- betroffene Unternehmen erhalten von der Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Zuschuss in Höhe von 100 %, maximal jedoch 4.000 €, der in Rechnung gestellten Beratungskosten (Vollfinanzierung). Der Zuschuss wird vom BAFA als Bewilligungsbehörde direkt auf das Konto des Beratungsunternehmens ausgezahlt.
- zu den Beratungskosten zählen neben dem Honorar auch die Reisekosten sowie Auslagen des Beraters.
- Die in Rechnung zu stellende Umsatzsteuer wird nicht bezuschusst und ist wie auch über die 4.000 € hinausgehenden Rechnungsbeträge vom Unternehmen zu tragen.
- Ein Stunden- oder Tagessatz für beanspruchte Beratungsleistungen ist nicht vorgegeben.
Details zur Beantragung und alle aktuellen Informationen hierzu finden Sie auf der BAFA-Webseite.
Informationen durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt weiterhin Informationen zu den Auswirkungen des Corona Virus auf die deutsche Wirtschaft dar. Unter dem folgendem Link können Sie weitere Informationsangebote sehen. Dazu finden Sie die wichtigsten Telefon Hotlines, die Ihnen zu Informationszwecken zur Verfügung stehen.
Mehr Informationen finden Sie auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums und des Niedersächsische Wirtschaftsministeriums.
Weitere Möglichkeiten sind die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern.