Auch ohne Quarantäne-Maßnahmen vor Ort führt das neuartige Corona-Virus bereits heute in zahlreichen Unternehmen zu Störungen im Betriebsablauf: So stehen viele Firmen vor dem Problem, dass Lieferungen aus China ausbleiben, so dass Material fehlt. Oder bereits produzierte Ware kann nicht versandt werden, da der Transport etwa nach China derzeit nicht möglich ist. In diesen Fällen muss häufig die Produktion gestoppt werden, weil keine weiteren Lagerkapazitäten für fertige Produkte vorhanden sind.
Wenn Arbeitnehmer in einer solchen Situation nicht mehr beschäftigt werden können, gilt Folgendes:
- Das sogenannte „Betriebsrisiko“ trägt der Arbeitgeber.
- Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmern auch dann die vereinbarte Vergütung zahlen, wenn er deren Arbeitsleistung etwa aufgrund von Unterbrechungen der Lieferkette nicht einsetzen kann.
- Voraussetzung ist stets, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich zur Arbeitsleistung bereit und in der Lage wäre, er also zum Beispiel nicht aufgrund von Krankheit ohnehin arbeitsunfähig ist.
Im Rahmen von behördlichen Maßnahmen des Infektionsschutzes ist theoretisch auch die Anordnung von Betriebsschließungen denkbar. Eine solche Maßnahme würde ebenfalls dazu führen, dass Arbeitnehmer faktisch nicht mehr beschäftigt werden könnten – es sei denn, es bestehen rechtlich und technisch bereits die Voraussetzungen für eine Beschäftigung an einem anderen Ort (etwa im Home-Office).
Der Arbeitsausfall durch eine behördliche Betriebsschließung mit dem Ziel des Infektionsschutzes ist ebenfalls ein Fall des Betriebsrisikos, das dem Arbeitgeber zugewiesen ist. Auch wenn der Arbeitgeber also keinerlei Einfluss auf das Geschehen hat, es sich für ihn also als „höhere Gewalt“ darstellt, muss er seine Arbeitnehmer auch während dieses Arbeitsausfalls bezahlen.
Hilfe für erwerbstätige Sorgeberechtige, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können.
Für Sorgeberechtigte, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, gibt es einen Entschädigungsanspruch. In das Infektionsschutzgesetz ist auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie aufgenommen worden. Die neue Vorschrift des § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz gewährt erwerbstätigen Sorgeberechtigten, die ihre Kinder infolge der behördlichen Schließung oder eines Betretungsverbots von Kinderbetreuungseinrichtungen, wie Kita oder Schule, selbst betreuen müssen und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, einen Entschädigungsanspruch.
Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber. Dieser kann seinerseits bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen. Diese Behörde ist bei uns das Gesundheitsamt Göttingen.
Details zur Beantragung und alle aktuellen Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite der Stadt Göttingen sowie auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.